Zuchtordnung
Österreichischer Club
für
Beauceron (ÖCB)
(Stand: 01.06.2025)
Präambel
In der Zuchtordnung verwendete Ausdrücke mit grammatischem Geschlecht (Genus) beziehen sich in allen Fällen auf alle natürlichen Geschlechter (Sexus).
§ 1 Allgemeines
Die Zuchtordnung (ZO) regelt die Zucht des Beauceron gemäß den von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) anerkannten Standards und die Eintragung derselben in das Österreichische Hundezuchtbuch (ÖHZB).
Die Zuchtordnung soll den Schutz der zur Zucht herangezogenen Hunde und deren Welpen, sowie der Züchter und der Hundekäufer gewährleisten.
Bei Fragestellungen, die nicht explizit in der Zuchtordnung (ZO) des Österreichischen Clubs für Beauceron (ÖCB) angegeben werden, gelten die Bestimmungen der Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) und das internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (FCI).
Die Zuchtbestimmungen des ÖKV und der VK sind für alle Züchter verbindlich, wenn sie die Einrichtung des ÖHZB in Anspruch nehmen, auch wenn sie nicht Mitglied der rassebetreuenden VK sind,.
§ 2 Zuchtziel
Das Zuchtziel ist die Erhaltung des Standards des Beauceron mit besonderem Augenmerk auf Gesundheit, Charakter und Gebrauchshundeeigenschaften.
§3 Züchter
(1) Züchter ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung.
(2) Als Eigentümer gilt, wer den Hund unter einem rechtsgültigen Titel erworben hat, im unbestrittenen Besitz des Hundes ist und dies durch den rechtmäßigen Besitz der Abstammungsurkunde, in die der vollständige Name des Eigentümers, dessen Adresse und das Datum des Eigentumsübergangs eingetragen sind, nachweisen kann.
(3) Die geltenden Tierschutz- und Tierhaltungsgesetze sind von allen Züchtern einzuhalten.
(4) Findet die Aufzucht nicht an der auf der Zuchtstättenkarte angegebenen Adresse statt, muss dies vor dem Wurf dem Vorstand des ÖCB bekannt gegeben werden. Geburt und Aufzucht müssen jedenfalls in Österreich stattfinden.
(5) Ein Züchter kann sich einen Aufzüchter für einen erwarteten Wurf wählen. Dieser muss Mitglied des ÖCB sein. Die Wahl des Aufzüchters muss vor der Deckabsicht beim Vorstand des ÖCB beantragt und von diesem genehmigt werden. Jeder Züchter kann einmal in 3 Jahren um eine solche Genehmigung ansuchen. Beim Aufzüchter muss eine Zuchtstättenabnahme durchgeführt werden, die Kosten dafür trägt der Züchter.
(6) Die Haftung für sämtliche Komplikationen und Beeinträchtigungen (Krankheiten, Gendefekte, etc.), die aufgrund einer Verpaarung entstanden sind oder entstehen werden, gehen ausschließlich zu Lasten des Züchters. Dieser trägt die alleinige und uneingeschränkte Haftung. Der ÖCB ist diesbezüglich in allen Belangen schad- und klaglos zu halten.
(7) Züchter und Eigentümer eines Deckrüden sind verpflichtet, die zur Zucht vorgeschriebenen Formulare ordnungsgemäß auszufüllen und fristgerecht an den Zuchtwart des ÖCB weiterzuleiten.
(8) Der Züchter bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem auf der Homepage des ÖCB zum Download bereitgestelltem Formular "Anerkennung der Zuchtordnung des ÖCB", dass er die bestehende Zuchtordnung gelesen, verstanden und in allen Punkten akzeptiert hat. Bereits aktive Züchter haben diese Anerkennung vor dem nächsten Zuchtvorhaben mit Unterschrift zu bestätigen.
(9) Für Züchter, die nicht Mitglieder des ÖCB sind, gelten dieselben Bestimmungen. Sie benötigen alle notwendigen Dokumente vor der Durchführung des Zuchtvorhabens. Bei Nichteinhalten der Zuchtordnung und ihrer Bestimmungen entscheidet der Vorstand über die Konsequenzen.
§ 4 Zuchtstättenname
Der Antrag auf Zuchtstättennamenschutz ist mit dem vom ÖKV aufgelegten Formular vorzunehmen. Der beantragte Zuchtstättenname muss sich deutlich von bereits bestehenden Zuchtstättennamen unterscheiden und darf aus höchstens drei Wörtern mit maximal 20 Buchstaben bestehen. Es sind mindestens drei verschiedene Zuchtstättennamen vorzuschlagen. Es obliegt dem Eigentümer der Zuchthündin, sich rechtzeitig um den Schutz eines Zuchtstättennamens zu kümmern.
Eine Kopie eines Auszuges aus dem Zentralmelderegister (Meldeschein für Hauptwohnsitz) ist bei Neuanträgen auf Zuerkennung eines Zuchtstättennamens und auf Aufforderung bei Adressänderungen bestehender Zuchtstätten beizubringen. Um die Zustellung von Schriftstücken zu ermöglichen, sind Adressänderungen unverzüglich dem Zuchtreferat des ÖKV bekannt zu geben.
§ 5 Zuchtanforderungen
Es darf nur mit Hunden gezüchtet werden, die in das ÖHZB eingetragen sind
Deckrüden aus dem Ausland müssen in ein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch eingetragen sein und müssen in dem Land, in dem der Eigentümer beziehungsweise der Besitzer seinen ordentlichen Wohnsitz hat, eine gültige Zuchtzulassung haben.
Österreichische Deckrüden müssen eine gültige Zuchtzulassung haben.
Mindestanforderungen
Ausstellungen
Es müssen mindestens drei Austellungsbewertungen von drei verschiedenen Richtern in der Offenen Klasse oder in der Gebrauchshundeklasse jeweils auf internationalen Ausstellungen in Österreich oder auf der jährlichen Clubschau in Österreich vorhanden sein; dabei muss mindestens zwei Mal der Formwert "Vorzüglich" mit Titel erreicht werden. Eine einmalige Beurteilung mit dem Formwert "Sehr gut" 1 ist auch zulässig, eine der drei erforderlichen Bewertungen darf in der Zwischenklasse erworben werden.
Wesensüberprüfung
Die Wesensüberprüfung hat vor einer Wesenskommission stattzufinden, an der ein vom ÖKV anerkannter Leistungsrichter beteiligt sein muss. Den Wesenstest kann nur ein Hund ablegen, der im ÖHZB eingetragen ist und den 12. Lebensmonat vollendet hat
Leistungsprüfung
Mindestens eine bestandene internationale Begleithundeprüfung ab der Prüfungsstufe 1 ist erforderlich.
Rassereinheit
DNA-Profil
Unterlagen, die zur Erstellung des DNA-Profils benötigt werden, sind beim Partnerlabor "Feragen" anzufordern, die Kosten dafür trägt der Züchter.
Rassereinheitszertifikat
Bei einem Mischlingshundeanteil von mehr als 10 Prozent wird keine Zuchtzulassung erteilt.
Eine Bestätigung über die Rassereinheit entfällt, wenn beide Elterntiere des Hundes, für den eine Zuchtzulassung beantragt wird, nachweislich (durch Vorlage des Rassereinheitszertifikates und DNA-Profils) getestet sind. Unterlagen, die zur Erstellung des Rassereinheitszertifikates benötigt werden, sind beim Partnerlabor "Feragen" anzufordern, die Kosten dafür trägt der Züchter
Die Blutabnahme zur Erstellung des DNA-Profils und des Rassereinheitszertifikates sind von einem österreichischen Tierarzt, der nicht der Hundehalter/-besitzer sein darf, vorzunehmen. Die Befunde müssen den Namen und die Chipnummer des getesteten Hundes enthalten.
HD-Auswertung (nach FCI-Richtlinien)
A = kein Hinweis auf HD, (HD-frei, Grad 0)
B = Übergangsform (Grenzfall, Verdacht)
Den Bestimmungen für die Untersuchung auf "Hüftgelenksdysplasie beim Beauceron" des ÖCB ist ausnahmslos Folge zu leisten.
Verpaarungen von 2 Hunden mit der HD-Auswertung B sind nicht zulässig
Die Befunde HD-C und schlechter sind von der Zucht ausgeschlossen.
ED-Auswertung (nach FCI-Richtlinien)
ED 0 normal (kein Hinweis auf Ellbogengelenksdysplasie, ED)
ED 1 noch zugelassen (leichte Ellbogengelenksdysplasie, ED)
Nur Verpaarungen mit ED0 und ED 1 sind zur Zucht zugelassen. Verpaarungen mit ED 1 und ED 1 sind nicht zur Zucht zugelassen.
Ein Hund ist dann zur Zucht zugelassen, wenn die Zuchtzulassungsurkunde vom Besitzer des Hundes beantragt und vom Zuchtwart bestätigt und ausgestellt wurde.
Gegen ein HD- bzw. ED-Gutachten kann der Eigentümer des Hundes beim Vorstand des ÖCB Einspruch erheben und ein Obergutachten in Auftrag geben. Der Tierarzt, der das Obergutachten ausstellt, muss in der Liste der vom ÖCB angeführten Tierärzte angeführt sein und darf nicht der Ersteller der Erstbefunde sein. Die Kosten dieses Obergutachtens sind vom Eigentümer des Hundes zu tragen. Das Obergutachten ist endgültig.
Dem Röntgentierarzt ist der Originalabstammungsnachweis, sowie der auf der Homepage des ÖCB www.beauceron-oecb.at bereitgestellte Befundbogen zur HD- und ED-Untersuchung vorzulegen. Der Röntgentierarzt bestätigt auf dem Originalabstammungsnachweis die HD- und die ED-Untersuchung. Eine Kopie des Abstammungsnachweises mit der Bestätigung der Untersuchungen, der unterfertigte Befundbogen und die Auswertungen inklusiver elektronischer Kopie der Röntgenbilder sind dem ÖCB zu übermitteln und werden 10 Jahre archiviert.
EOAD-Gentest (Early Onset Adult Deafness, Erbliche Taubheit)
Genotyp N/N frei
Genotyp N/n Träger
Genotyp n/n erkrankt
Hunde, die Träger des Gens sind, dürfen nur mit Hunden, die frei von der Erkrankung sind, verpaart werden. Hunde, die erkrankt sind, sind nicht zur Zucht zugelassen.
Sollte bei einem zur Zucht zugelassenen Beauceron eine Erbkrankheit festgestellt werden, ist das dem Zuchtwart unverzüglich mitzuteilen und der Befund ist vorzulegen. Die Zuchtzulassung des betroffenen Hundes endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Befund erstellt wurde. Erkrankte Hunde dürfen nicht in der Zucht eingesetzt werden.
Eine Verpaarung mit einem Hund, der Träger einer Erbkrankheit ist, darf nur mit einem Hund erfolgen, der frei von derselben Erbkrankheit ist, und muss beim Zuchtwart beantragt und durch den Vorstand bewilligt werden.
Absolute Zuchtauschlussgründe
- Eine Verpaarung von Elterntieren, die beide einen Mischlingshundeanteil aufweisen, ist explizit ausgeschlossen.
- Inzestverpaarungen sowie Halbgeschwisterverpaarungen sind ausnahmslos verboten.
- Für im B-Blatt eingetragene Hunde gilt Zuchtverbot.
§ 6 Zuchtansuchen
Der Zuchtwart ist bei Beginn der Läufigkeit der Hündin, spätestens jedoch 7 Tage vor der Belegung, von der geplanten Paarung zu verständigen.
Dem Zuchtwart sind vor der Belegung, sowohl bei österreichischen als auch bei ausländischen Deckrüden, folgende Unterlagenin Kopie zu übergeben:
- Abstammungsnachweis
- Zuchtzulassungsnachweis
- HD- und ED Befunde
- DNA-Profil
- Gentest EOAD
Es obliegt dem Zuchtwart, die Erstellung eines Rassereinheitszertifikates des Rüden zu verlangen. (diesbezüglich ist § 10 Wurfeintragung zu beachten)
Dem Zuchtwart steht ein Einspruch gegen die gewünschte Verpaarung zu. Dieser muss dem Züchter unter Angabe der Gründe des Einspruches schriftlich mitgeteilt werden. Über die Rechtmäßigkeit dieses Einspruches, der keine aufschiebende Wirkung bedingt, entscheidet in letzter Instanz der Vorstand, der auch eventuelle Sanktionen beschließt.
Jede durchgeführte Verpaarung ist innerhalb von zehn Tagen dem Zuchtwart mittels ordnungsgemäß ausgefüllter Kopie der ÖKV-Deckbescheinigung anzuzeigen.
§ 7 Zuchtalter
Hündinnen
Das Zuchtalter beginnt mit dem vollendeten 24. Lebensmonat und endet mit dem vollendeten 8. Lebensjahr.
Es kann kein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung über das Höchstalter bei Hündinnen hinaus erfolgen.
Die Wurfanzahl einer Hündin darf 4 Würfe nicht überschreiten.
Rüden
Das Zuchtalter beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensmonat und endet mit der Deckunfähigkeit.
§ 8 Schutzbestimmungen für die Hündin
- Eine Hündin darf pro Jahr nicht öfter als einmal werfen.
- Die Schutzfrist beträgt 12 Monate, sie wird von Decktag zu Decktag gerechnet.
§ 9 Wurfmeldung
Der Zuchtwart ist nach Fallen des Wurfes binnen einer Woche zu verständigen unter Angabe von:
- Wurfstärke inklusive Totgeburten
- Geschlechteraufteilung
- Geburtsverlauf
Im Zusammenhang mit einem Zuchtvorgang hat der Züchter/Aufzüchter einer vom ÖKV und/oder ÖCB beauftragten Person Zutritt zur Zuchtstätte zu gewähren. Die Zuchtstättenüberwachung ist Aufgabe des Zuchtwartes. Der Zuchtwart und die von ihm beauftragten Personen, haben auch vor Wurfabnahme jederzeit, zu vernünftigen Zeiten, das Recht, einen Wurf zu begutachten. Es ist ihm oder den befugten Personen auf Verlangen Zutritt zu gewähren.
§ 10 Wurfeintragung
Nach Fallen des Wurfes
Nach Fallen des Wurfes sind dem Zuchtwart binnen 3 Wochen folgende Unterlagen in Kopie zu übermitteln:
- Abstammungsnachweis der Hündin
- DNA-Profil des Rüden
- Deckbescheinigung des ÖKV
- Belege über Schau- und Arbeitserfolge, die auf dem Abstammungsnachweis eingetragen werden sollen.
Wurde in Anwendung § 6 Zuchtansuchen für den Rüden die Vorlage eines Rassereinheitszertifikates verlangt, so ist dieses in Kopie binnen 8 Wochen ab Wurftag dem Zuchtwart vorzulegen.
Liegt bei einem Rüden das Rassereinheitszertifikat nicht binnen 3 Monaten ab Wurftag vor, entscheidet der Vorstand über die weitere Vorgehensweise.
Rufname des Hundes
- Der Rufname des Hundes darf aus höchstens 3 Wörtern bestehen
- Ein gleicher Rufname darf vom selben Züchter erst nach zehn Jahren erneut verwendet werden.
- Die Rufnamen aller Hunde eines Wurfes müssen den gleichen Anfangsbuchstaben aufweisen.
- Zuchtstättenname und Rufname gemeinsam dürfen in ihrer Länge 35 Buchstaben nicht überschreiten.
- Die Rufnamen der Würfe müssen in alphabetischer Reihenfolge erfolgen
Die Eintragung ins ÖHZB wird auf den Abstammungsnachweisen vom Zuchtbuchführer des ÖKV bestätigt.
Gebühren für den ÖKV und den Verein werden mit Rechnung vom ÖKV eingehoben.
Für Züchter, die nicht Mitglied des ÖCB sind, sowie für Mitglieder in begründeten Fällen gilt Folgendes:
- Abstammungsbestätigung per DNA
- Bei Einreichung zur Eintragung in das ÖHZB müssen für alle Welpen eines Wurfes Abstammungsbestätigungen vorliegen
- Die Unterlagen, die zur Erstellung der Abstammungsbestätigungen benötigt werden, sind bei unserem Partnerlabor "Feragen" anzufordern und werden auf dem Postweg zugeschickt.
§ 11 Wurfabnahme
Die Wurfabnahme kann frühestens ab der 6. Lebenswoche erfolgen und dient der Kontrolle des Zustandes der Welpen und des Muttertieres. Sie hat durch einen österreichischen Tierarzt zu erfolgen.
Es ist das auf der Homepage des ÖCB www.beauceron-oecb.at bereitgestellte Wurfabnahmeprotokoll zu verwenden.
Nach der Wurfabnahme müssen dem Zuchtwart folgende Dokumente binnen einer Woche zugeschickt werden:
- DNA-Profil der Elterntiere
- Wurfabnahmebericht des Tierarztes im Original
- Abstammungsnachweis der Hündin im Original
- Deckbescheinigung des ÖKV im Original
- Eintragungsformular des ÖKV im Original
- Zuchtstättenkarte im Original
- ein Chip-Aufkleber pro Welpe
Eine zusätzliche Wurfabnahme durch den Zuchtwart kann auf besonderen Wunsch des Züchters für den Fall erfolgen, dass im Wurfabnahmeprotokoll des Tierarztes Mängel eingetragen wurden, mit denen der Züchter nicht einverstanden ist. Das Wurfabnahmeprotokoll des Tierarztes muss dem Zuchtwart vorgelegt werden. Kann ein Einvernehmen über die Feststellung von offensichtlichen Mängeln nicht hergestellt werden, entscheidet der Vorstand des ÖCB. Der Besuch des Zuchtwartes stellt eine Zusatzleistung dar, die Gebühr ist vom Züchter zu entrichten
§ 12 Welpenhaltung
Die geltenden österreichischen Tierschutz- und Tierhaltungsgesetze sind von den Züchtern einzuhalten.
§ 13 Welpenverkauf
Welpen dürfen nur nach erfolgter Wurfabnahme und Eintragung in das ÖHZB verkauft werden.
Der Abstammungsnachweis ist dem Welpenkäufer unentgeltlich auszuhändigen. In den Abstammungsnachweis sind Name und Adresse des Käufers einzutragen, sowie das Datum der Übergabe.
Der Welpenkäufer ist vom Züchter auf erkennbare Mängel, bzw. auf bei der Wurfabnahme festgestellte Mängel aufmerksam zu machen.
Welpen, die ins Ausland verkauft werden, benötigen ein Export-Pedigree. Dieses muss dem Zuchtwart beim Übermitteln der Unterlagen unter Angabe von Namen und Adresse des Welpenkäufers mitgeteilt werden
Welpen dürfen ausschließlich mit gültiger Tollwutimpfung ins Ausland verkauft und verbracht werden. Die Welpen dürfen frühestens mit 12 Wochen die Tollwutimpfung erhalten, die ihre Gültigkeit nach 21 Tagen erreicht. Zuwiderhandeln ist strafbar und wird dem zuständigen Amtstierarzt gemeldet. Über Sanktionen nach einem solchen Vorfall entscheidet der Vorstand des ÖCB.
§ 14 Inkrafttreten
Diese ZEO tritt mit ihrer Veröffentlichung auf unserer vereinseigenen Homepage www.beauceron-oecb.at bzw. nach Bestätigung durch den ÖKV in Kraft.
§ 15 Schlussbestimmungen
Für alle die Zucht betreffenden Angelegenheiten ist in erster Instanz der Zuchtwart zuständig.
Bei Einsprüchen des Züchters gegen Punkte der Zuchtordnung und dadurch beschlossene Sanktionen entscheidet der Vorstand des ÖCB endgültig.
Für die Einberufung und die objektive Zusammensetzung der Wesenskommission ist der Vorstand des ÖCB zuständig.
Gesundheitsatteste, sowie Blutabnahmen zur Erstellung der DNA-Profile und Rassereinheitszertifikate, die eine Zuchtzulassung bewirken sollen, dürfen nicht aufgrund von tierärztlichen Tätigkeiten erstellt werden, die ein Tierarzt an einem Hund vornimmt, dessen Züchter, Eigentümer, Miteigentümer, Ausbilder (Trainer entgeltlich oder unentgeltlich), Führer, Halter, Pfleger oder Verkäufer er innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der tierärztlichen Tätigkeit war. Dies gilt auch für Hunde, die Familienangehörigen gehören, ungeachtet dessen, wo diese ihren Wohnsitz haben. Weiters gilt dies auch für Hunde, die Personen gehören, die in Hausgemeinschaft mit dem Tierarzt leben. (Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) §5(6))
Wurfabnahmen dürfen nicht von Tierärzten, die auch Züchter sind, bei selbstgezogenen Welpen durchgeführt werden. Dies gilt auch für Hunde, die Familienangehörigen gehören, ungeachtet dessen, wo diese ihren Wohnsitz haben. Weiters gilt dies auch für Hunde, die Personen gehören, die in Hausgemeinschaft mit dem Tierarzt leben. (Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) §5(7))
Formularübersicht
Anerkennung der Zuchtordnung des ÖCB
Bestimmungen zur Wesensüberprüfung
Bestimmungen für die Untersuchung auf Hüftgelenksdysplasie beim Beauceron
Befundbogen zur HD-Untersuchung beim Beauceron
Wurfabnahmeprotokoll
Beilagenblatt Abnahmeprotokoll